HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 237
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 562/06, Beschluss v. 24.01.2007, HRRS 2007 Nr. 237
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. August 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Soweit die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten dessen Nachtatverhalten berücksichtigt hat, begegnet dies allerdings Bedenken. Der Senat hält - wie auch der Generalbundesanwalt - die von der Strafkammer ausgesprochene Strafe jedoch im Sinne von § 354 Abs. 1 a StPO für angemessen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 237
Bearbeiter: Ulf Buermeyer