HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 441
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 485/06, Beschluss v. 05.03.2008, HRRS 2008 Nr. 441
Der Antrag des Verurteilten, ihm gemäß § 356a StPO nachträglich rechtliches Gehör gegen den Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2007 zu gewähren, sowie der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Antragsfrist gemäß § 356a Satz 2 StPO werden auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
1. Der Senat hatte das Verfahren durch Beschluss vom 12. Januar 2007 gemäß § 206a Abs. 1 StPO eingestellt, nachdem im Revisionsverfahren angeblich vom Vater des Angeklagten eine Sterbeurkunde seines Sohnes vorgelegt worden war. Nachdem Ermittlungen der Polizei ergeben hatten, dass die Sterbeurkunde mit Hilfe einer gefälschten Todesbescheinigung erlangt worden war und dass der Angeklagte tatsächlich nicht verstorben war, sondern sich verborgen hält, beantragte der Generalbundesanwalt am 10. Oktober 2007, das Verfahren fortzusetzen; der Antrag wurde der Pflichtverteidigerin des Angeklagten zugestellt.
Durch Beschluss vom 21. Dezember 2007 - 2 StR 485/06, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen - hat der Senat den Einstellungsbeschluss vom 12. Januar 2007 aufgehoben, das Verfahren fortgesetzt und die Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen. Der Beschluss wurde der Verteidigerin am 5. Februar 2008 zugestellt; zugleich wurde ihr eine Ausfertigung für ihren Mandanten übersandt. Erst nach Rücksendung der Akten an die Generalstaatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Köln ging beim Senat ein Akteneinsichtsgesuch der Verteidigerin ein.
Die Verteidigerin hat am 25. Februar 2008 die Gewährung nachträglichen rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO gegen den Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2007 beantragt, hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Einlegung der Gehörsrüge. Sie hat hierzu vorgetragen, sie habe den ihr am 5. Februar 2008 zugestellten Beschluss am 11. Februar 2008 an "Kontaktpersonen des Mandanten" gesandt. Dieser habe sich am 18. Februar 2008 telefonisch bei ihr gemeldet, nachdem ihm an diesem Tag die Entscheidung "über seine Kontaktpersonen zugänglich gemacht worden war", in der Folge habe er ihr ein (neues) Mandat erteilt, gegen den Beschluss vorzugehen, wonach "Ermittlungen ergeben haben sollen, der Angeklagte sei nicht verstorben".
Am 27. Februar 2008 hat die Verteidigerin eine "Eidesstattliche Versicherung" des Angeklagten übersandt, wonach er erst am 18. Februar 2008 von der Entscheidung des Senats erfahren habe.
2. Der Antrag ist unzulässig, da die Frist des § 356a Satz 2 StPO nicht eingehalten ist. Dass die Wochenfrist gewahrt wurde, hat der Antragsteller zu beweisen. Seine eigene "Eidesstattliche Versicherung" ist hierzu ungeeignet. Da der Beschluss bereits am 11. Februar 2008 seiner "Kontaktperson" übersandt wurde, ist die Behauptung, hiervon erst am 18. Februar 2008 Kenntnis erlangt zu haben, angesichts des weithin auf Täuschung und Manipulation angelegten Verhaltens des Verurteilten unglaubhaft. Da eine Kenntniserlangung vor dem 18. Februar 2008 somit zumindest möglich ist, ist die Einhaltung der Wochenfrist des § 356 a Satz 2 StPO nicht bewiesen.
3. Damit fehlt es auch an einer Grundlage für die hilfsweise beantragte Wiedereinsetzung in die Frist des § 356a StPO, denn auch die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO ist aus den nämlichen Gründen nicht eingehalten.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 441
Bearbeiter: Ulf Buermeyer