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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 153

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 442/06, Beschluss v. 13.12.2006, HRRS 2007 Nr. 153


BGH 2 StR 442/06 - Beschluss vom 13. Dezember 2006 (LG Gießen)

Urteilsformel (Bezeichnung der angewendeten Vorschriften).

§ 260 Abs. 5 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 3. Juli 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.

Gründe

Dass das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung entgegen § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO die zur Anwendung gebrachten Strafgesetze nicht näher bezeichnet hat, ist hier ausnahmsweise hinnehmbar, weil auf den Angeklagten Jugendstrafrecht angewendet worden ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 153

Bearbeiter: Ulf Buermeyer