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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 147

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 391/06, Beschluss v. 15.12.2006, HRRS 2007 Nr. 147


BGH 2 StR 391/06 - Beschluss vom 15. Dezember 2006 (LG Aachen)

Versuchte räuberische Erpressung; Rücktritt vom Versuch; Bedrohung.

§ 241 StGB; § 253 StGB; § 255 StGB; § 22 StGB; § 23 StGB; § 24 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Ob der Beschuldigte in den Fällen 1, 2, 3 und 5 möglicherweise von der versuchten räuberischen Erpressung zurückgetreten ist, indem er seine schriftlich geltend gemachten angeblichen Forderungen bis zu seiner vorläufigen Festnahme nicht weiterverfolgt hat, bedarf hier ausnahmsweise keiner vertieften Erörterung. Jedenfalls stellte sein Verhalten jeweils eine Bedrohung i.S.d. § 241 StGB dar, der hier deshalb ein besonderes Gewicht zukam, weil der Beschuldigte sie unter Hinweis auf eine von ihm bereits in der Vergangenheit begangene gefährliche Körperverletzung zum Nachteil eines Rechtsanwalts ganz bewusst in den Kontext der nahezu zeitgleich erfolgten Ermordung einer Rechtsanwaltsfamilie in Köln/Overath gestellt hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 147

Bearbeiter: Ulf Buermeyer