HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 147
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 391/06, Beschluss v. 15.12.2006, HRRS 2007 Nr. 147
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ob der Beschuldigte in den Fällen 1, 2, 3 und 5 möglicherweise von der versuchten räuberischen Erpressung zurückgetreten ist, indem er seine schriftlich geltend gemachten angeblichen Forderungen bis zu seiner vorläufigen Festnahme nicht weiterverfolgt hat, bedarf hier ausnahmsweise keiner vertieften Erörterung. Jedenfalls stellte sein Verhalten jeweils eine Bedrohung i.S.d. § 241 StGB dar, der hier deshalb ein besonderes Gewicht zukam, weil der Beschuldigte sie unter Hinweis auf eine von ihm bereits in der Vergangenheit begangene gefährliche Körperverletzung zum Nachteil eines Rechtsanwalts ganz bewusst in den Kontext der nahezu zeitgleich erfolgten Ermordung einer Rechtsanwaltsfamilie in Köln/Overath gestellt hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 147
Bearbeiter: Ulf Buermeyer