HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 7
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 356/06, Beschluss v. 27.10.2006, HRRS 2007 Nr. 7
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. April 2006 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Urteilsformel, soweit sie den Angeklagten betrifft, dahin klargestellt und ergänzt wird, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die von dem Angeklagten in Belgien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis eins zu eins angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die aufgrund der Revisionsrechtfertigung gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils führt zur Neufassung der Urteilsformel und zur Nachholung der Festsetzung des Maßstabes für die in Belgien vom Angeklagten erlittene Freiheitsentziehung; im Übrigen lässt das Urteil einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 7
Bearbeiter: Ulf Buermeyer