HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 503
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 33/06, Beschluss v. 31.05.2006, HRRS 2006 Nr. 503
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 7. Oktober 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Da der Tatentschluss auch auf Gewaltanwendung gerichtet war, ist die Annahme eines versuchten schweren Raubes rechtlich nicht zu beanstanden.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 503
Bearbeiter: Ulf Buermeyer