HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 905
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 312/06, Urteil v. 11.10.2006, HRRS 2006 Nr. 905
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 23. Februar 2006 werden verworfen.
Die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fährlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und sechs Monaten und zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der auf die Sachrüge gestützten Revision allein gegen die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafen zur Bewährung.
Das Rechtsmittel ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft vom 31. Juli 2006 unbegründet.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 905
Bearbeiter: Ulf Buermeyer