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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 684

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 282/06, Beschluss v. 09.08.2006, HRRS 2006 Nr. 684


BGH 2 StR 282/06 - Beschluss vom 9. August 2006 (LG Kassel)

Verfall (Urteilsgründe; Ermittlung des Verfallsbetrags).

§ 73 StGB; § 267 Abs. 3 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 23. März 2006 im Ausspruch über den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 27 Fällen unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 20. Dezember 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und hat gegen ihn den Verfall von Wertersatz in Höhe von 12.500 € angeordnet. Der Angeklagte hat mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision nur hinsichtlich der Verfallsanordnung Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

Das Landgericht hat die Verfallsanordnung wie folgt begründet: "Hinsichtlich einer Höhe von 12.500,00 € war gemäß § 73 a StGB der Ersatzverfall anzuordnen, da die gesamten Tatumstände die Annahme rechtfertigen, dass dieses Geld aus den Betäubungsmittelgeschäften des Angeklagten herrührt." Diese Ausführungen lassen auch im Zusammenhang mit den sonstigen Urteilsfeststellungen nicht erkennen, wie das Landgericht den Verfallsbetrag ermittelt hat, ob er auf einer Berechnung oder auf einer Schätzung (§ 73 b StGB) beruht. Zwar hat das Landgericht jeweils die (in ihrer Gesamtheit den Verfallsbetrag weit übersteigenden) Verkaufspreise des Angeklagten für die Betäubungsmittel angegeben, jedoch nicht festgestellt, dass er diese Beträge auch tatsächlich erlangt hat. Der angegebenen Begründung lässt sich auch nicht entnehmen, ob das Landgericht bei der Bestimmung des Verfallsbetrages etwa von der Härteregelung des § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB Gebrauch gemacht hat, was voraussetzen würde, dass der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist (vgl. BGHR StGB § 73 c Wert 2). Über den Verfall muss daher neu entschieden werden.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 684

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2006, 376

Bearbeiter: Ulf Buermeyer