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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 5

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 256/06, Beschluss v. 21.11.2006, HRRS 2007 Nr. 5


BGH 2 StR 256/06 - Beschluss vom 21. November 2006 (LG Erfurt)

Teilweise Einstellung des Verfahrens; Aufhebung der Gesamtstrafenentscheidung.

§ 154 Abs. 2 StPO; § 349 Abs. 4 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 17. Februar 2006 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 2. bis 4. der Urteilsgründe jeweils wegen Nötigung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung schuldig ist und

c) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer - Jugendschutzkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexueller Nötigung, dreifacher Nötigung und Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO aus Gründen der Prozessökonomie eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 2. bis 4. der Urteilsgründe verurteilt worden ist. In den übrigen Fällen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat hat den Urteilsspruch entsprechend geändert. Die für die eingestellten Taten verhängten Freiheitsstrafen von jeweils neun Monaten entfallen. Die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren kann nicht bestehen bleiben. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht aus den verbleibenden Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten sowie von drei Jahren Freiheitsstrafe eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte. Die der Gesamtstrafenbildung zugrundeliegenden Feststellungen sind fehlerfrei getroffen worden und werden von der Aufhebung nicht erfasst; das neue Tatgericht kann jedoch ergänzende Feststellungen treffen.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 5

Bearbeiter: Ulf Buermeyer