HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 680
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 246/06, Beschluss v. 19.07.2006, HRRS 2006 Nr. 680
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 14. Februar 2006
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 19 Fällen - Taten zum Nachteil der F. T. bis zum 23. Mai 2003 - sowie des Beischlafs zwischen Verwandten in 39 Fällen - Taten zum Nachteil F. und A. T. seit dem 24. Mai 2003 - schuldig ist;
b) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen 1 bis 19 und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten in 19 Fällen sowie wegen Beischlafs zwischen Verwandten in 39 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte mit seiner am 24. Mai 1985 geborenen Tochter F. beginnend Ende 1999 bis zu ihrem 18. Geburtstag am 24. Mai 2003 in 19 Fällen und bis zum 23. Mai 2005 in weiteren 38 Fällen sowie mit seiner am 30. Oktober 1983 geborenen Tochter A. am 7. August 2005 den Geschlechtsverkehr ausgeübt.
Soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten gemäß § 173 Abs. 1 StGB, § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB a. F. in 19 Fällen - Taten zum Nachteil der F. T. bis zum 23. Mai 2003 - verurteilt ist, wird die Strafverfolgung auf Antrag und aus den Gründen der Antragschrift des Generalbundesanwalts vom 21. Juni 2006 auf den Vorwurf des Missbrauchs von Schutzbefohlenen beschränkt und der Schuldspruch entsprechend geändert.
Da das Landgericht bei der Zumessung der Strafen für diese Taten ausdrücklich berücksichtigt hat, dass der Angeklagte auch den Straftatbestand des § 173 StGB verwirklicht hat, kann der Senat nicht sicher ausschließen, dass dieser Gesichtspunkt die Straffindung mit beeinflusst hat, selbst wenn berücksichtigt wird, dass diese - insoweit teilweise verjährten - Taten, wenn auch mit geringerem Gewicht, straferschwerend gewertet werden können. Die Einzelstrafen für die 19 Fälle des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und die Gesamtstrafe müssen daher neu zugemessen werden. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, da lediglich Wertungsfehler in Rede stehen. Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen nicht widersprechen, sind zulässig.
Der neue Tatrichter wird bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu beachten haben, dass eine starke Erhöhung der Einsatzstrafe, wie sie hier von der Einsatzstrafe von drei Jahren und drei Monaten auf neun Jahre erfolgt war, eine eingehende Begründung erfordert.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 680
Bearbeiter: Ulf Buermeyer