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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 510

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 175/06, Beschluss v. 29.05.2006, HRRS 2006 Nr. 510


BGH 2 StR 175/06 - Beschluss vom 29. Mai 2006 (LG Aachen)

Beistand für die Nebenklage (Fortwirkung); rechtsfehlerhafte Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Umdeutung).

§ 397a StPO

Entscheidungstenor

Der Nebenklägerin M. T. M. wird auf ihren Antrag für das Revisionsverfahren Herr Rechtsanwalt K. als Beistand bestellt.

Gründe

Die Voraussetzungen des § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO liegen vor, so dass der Nebenklägerin zwingend ein Beistand zu bestellen war. Da das Landgericht Aachen mit Beschluss vom 2. November 2005 rechtsfehlerhaft ausdrücklich nur Prozesskostenhilfe gemäß § 397 a Abs. 2 StPO gewährt hat und diese Bewilligung anders als die Bestellung gemäß § 397 a Abs. 1 StPO für das Rechtsmittelverfahren nicht fortwirkt (vgl. MeyerGoßner StPO 48. Aufl. § 397 a Rdn. 17 m.w.N.), kommt eine Umdeutung dieser Entscheidung hier nicht in Betracht; die Bestellung war daher nachzuholen.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 510

Bearbeiter: Ulf Buermeyer