HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 573
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 109/06, Beschluss v. 21.06.2006, HRRS 2006 Nr. 573
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. Dezember 2005 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags ("in minder schwerem Fall") zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und das Tatmesser eingezogen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechtes.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in vollem Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); eines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es daher nicht.
1. Das Landgericht hat u. a. folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte und das spätere Tatopfer K. waren miteinander bekannt. Am 27. Juli 2005 hatten der Angeklagte und der größere sowie stärkere K. eine verbale Auseinandersetzung, bei der sich der Angeklagte vor den gemeinsamen Bekannten blamiert vorkam. Er bekam von einem Freund ein Springmesser zugesteckt. Bekannte des K. forderten ihn auf, sich mit K. vor einer Discothek zu schlagen. Der Angeklagte ließ K. daraufhin ausrichten, "dass er sich noch in dieser Nacht im Bereich des Staatstheaters mit ihm treffen wolle." Der Angeklagte war zu diesem Treffen letztlich trotz der - von ihm auch so empfundenen - körperlichen Überlegenheit des K. bereit, da er sich des Springmessers, das er in seiner Kleidung verwahrte, bewusst war. Der Angeklagte begab sich zu dem Treffen, um die Streitigkeiten mit K. auf verbaler Ebene beizulegen, war sich aber auch der Möglichkeit einer körperlichen Auseinandersetzung bewusst, die den Einsatz des Messers erfordern würde (UA S. 7 und 20). Als sich der Angeklagte auf der Treppe zu der Tiefgarage des Theaters befand, wurden ihm von dem plötzlich von hinten kommenden K. unerwartet die Beine weggerissen, so dass er das Gleichgewicht verlor und die Treppe hinuntertaumelte. K. setzte ihm nach und trat ihm mehrmals mit dem beschuhten Fuß in den Brust- bzw. Bauchbereich. Der Angeklagte konnte zunächst davonrennen, hatte dann aber Atemprobleme, die sich auf Grund seiner asthmatischen Vorerkrankung in Form eines Asthmaanfalles von mittlerer Schwere auswirkten. Deshalb setzte er sich auf eine niedrige Mauer. K. ging langsam auf den Angeklagten zu. Dieser zog - ohne dass es K. bemerkte - das Messer aus der Tasche, ließ die Klinge herausspringen und legte es griffbereit neben sich. K. setzte sich neben den Angeklagten und sagte: "Du weißt gar nicht, was ich mit Dir machen kann, bis jemand kommt." Er holte mit der linken Hand aus, um dem rechts neben ihm sitzenden Angeklagten einen Faustschlag zu "verpassen". Obwohl diesem bewusst war, dass K. unbewaffnet und nur auf eine Schlägerei mit Fäusten aus war, stach er mit bedingtem Tötungsvorsatz mit erheblicher Wucht in den Brustbereich des K. Dieser verstarb kurze Zeit später auf Grund der Stichverletzung.
2. Das Landgericht hat zwar eine Notwehrlage zum Zeitpunkt der Tat bejaht; es hat aber die Tat des Angeklagten nicht als durch Notwehr (§ 32 StGB) gerechtfertigt angesehen, da es dem Angeklagten in der gegebenen Situation zuzumuten gewesen sei, dem K. zunächst mit dem Messer zu drohen, bevor er es zu einem zielgerichteten Stich in den Brustbereich einsetzte.
Das Landgericht hat auch die Voraussetzungen des § 33 StGB verneint, da der "zu diesem Zeitpunkt vorliegende Asthmaanfall und die damit verbundene Verstärkung dieser Angstgefühle nicht zu einer Todesangst geführt hat, die einen die Annahme des § 33 StGB rechtfertigenden Zustand darstellte" (UA S. 33).
Die Nachprüfung des Urteils hat auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechtes hin durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
1. Die Verneinung der Voraussetzungen des § 32 StGB weist Rechtsfehler auf.
a) Die Annahme des Landgerichts, schon eine Bedrohung mit der Waffe hätte K. veranlasst, stehen zu bleiben und von weiteren Angriffen auf den Angeklagten abzusehen, ist nicht mit Tatsachen belegt und versteht sich aus dem vorangegangenen Geschehensablauf auch nicht von selbst (vgl. u. a. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 5).
b) Selbst wenn vom Angeklagten zunächst eine Drohung mit dem Messer hätte verlangt werden können, so ist bei dem festgestellten Geschehensablauf aber möglich, dass er die "Kampflage" falsch beurteilt hat und Umstände annahm, die im Falle ihres Vorliegens sein Handeln als notwendige Verteidigung erscheinen ließen. Ein derartiger Irrtum wäre ein Erlaubnistatbestandsirrtum und schlösse den Vorwurf eines vorsätzlichen Tötungsversuchs aus (vgl. BGHR aaO). Zur entsprechenden Vorstellung des Angeklagten von der Kampflage im Zeitpunkt der Tathandlung verhält sich das angefochtene Urteil nicht, so dass insoweit dem Revisionsgericht eine rechtliche Überprüfung nicht möglich ist.
2. Auch die Ablehnung der Voraussetzungen des § 33 StGB begegnet rechtlichen Bedenken. Die Ausführungen des Tatrichters lassen besorgen, dass er zu hohe Anforderungen an die "Furcht" im Sinne dieser Vorschrift stellt. Denn "Todesangst" ist hierfür nicht erforderlich. Zwar erfüllt nicht jedes Angstgefühl den Begriff der Furcht im Sinne des § 33 StGB; vielmehr muss ein durch das Gefühl des Bedrohtseins verursachter Störungsgrad vorliegen, bei dem der Täter das Geschehen nur noch in erheblich reduziertem Maße verarbeiten kann (vgl. u. a. BGHR StGB § 33 Furcht 2 und 4). Todesangst des Angegriffenen erfüllt zwar die Voraussetzungen des § 33 StGB (vgl. BGH NStZRR 2004, 10, 11), ist aber nicht dem Begriff Furcht gleichzustellen, so dass auch ein darunter liegendes Angstgefühl zur Anwendung dieser Vorschrift führen kann.
Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den Feststellungen. Da der Senat nicht ausschließen kann, dass eine neuer Tatrichter Feststellungen treffen kann, die eine Verurteilung des Angeklagten rechtfertigen, hat er die Sache zurückverwiesen.
Der neue Tatrichter wird sich gegebenenfalls auch mit der - im angefochtenen Urteil ausdrücklich offen gelassenen - Frage zu befassen haben, ob dem Angeklagten nur ein eingeschränktes Notwehrrecht zustand (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 2. November 2005 - 2 StR 237/05), wobei hier aber zu bedenken ist, dass nach den bisherigen Feststellungen es nicht zu einer einverständlichen Schlägerei kam, sondern K. den Angeklagten unerwartet von hinten angriff.
Im Hinblick auf die im Urteil (UA S. 13) dargelegten besonderen Begleiterscheinungen des Verfahrens hat der Senat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht und die Sache an eine Jugendkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 573
Externe Fundstellen: StV 2006, 688
Bearbeiter: Ulf Buermeyer