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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 238

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 61/05, Beschluss v. 11.03.2005, HRRS 2005 Nr. 238


BGH 2 ARs 61/05 / 2 AR 42/05 - Beschluss vom 11. März 2005 (OLG Frankfurt/Main)

Unzulässige Beschwerde gegen Entscheidung eines OLG.

§ 304 Abs. 4 StPO

Entscheidungstenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2005 - Az.: 3 Ws 71/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Gründe

Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO können Beschlüsse des Oberlandesgerichts nur in Sachen angefochten werden, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind (sogenannte Staatsschutzsachen, § 120 GVG). Hier hat das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht über das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Darmstadt entschieden.

Rechtliches Gehör ist durch die Übersendung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts gewährt worden. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde nicht in Betracht.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 238

Bearbeiter: Ulf Buermeyer