HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 807
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 323/05, Beschluss v. 01.09.2005, HRRS 2005 Nr. 807
Das als "Widerspruch" bezeichnete Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Juli 2005 - Az.: 1 Ss 476/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO) und die Strafprozessordnung auch kein anderes zulässiges Rechtsmittel gegen diese Entscheidung vorsieht.
Weitere als "Widerspruch" bezeichnete Eingaben des Beschwerdeführers, die keine neuen sachlichen Gesichtspunkte enthalten, wird der Senat nicht bescheiden.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 807
Bearbeiter: Ulf Buermeyer