HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 791
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 313/05, Beschluss v. 07.09.2005, HRRS 2005 Nr. 791
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Celle abgegeben.
Die Strafvollstreckungskammern des Landgerichts Hannover und des Landgerichts Braunschweig streiten darüber, wer über den Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 StVollzG) zu befinden hat.
Gemeinsames oberes Gericht im Sinne des § 14 StPO ist hier das Oberlandesgericht Celle. Die beteiligten Landgerichte gehören zwar zu den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte (Celle und Braunschweig). Als Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer (§§ 110, 115 StVollzG) kommt die Rechtsbeschwerde (§§ 116, 119 StVollzG) in Betracht.
Nach § 121 Abs. 1 Nr. 3 GVG entscheiden über diese Rechtsbeschwerden die Oberlandesgerichte, wobei gemäß § 121 Abs. 3 GVG ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, die Entscheidung einem Oberlandesgericht zuweisen kann.
Die niedersächsische Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz) vom 22. Januar 1998 (Nds. GVGBl. Nr. 3/1998 S. 66 f) weist in § 3 Abs. 3 die Entscheidungen nach § 121 Abs. 1 Nr. 3 GVG, die in die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte fallen, dem Oberlandesgericht Celle zu. Dieses ist deshalb insoweit gemeinschaftliches oberes Gericht für die streitenden Landgerichte und somit für die Entscheidung des Zuständigkeitsstreits zuständig (vgl. auch Senatsbeschluss vom 8. Januar 1997 - 2 ARs 448/96 - zur damals gültigen - insoweit inhaltsgleichen - niedersächsischen Verordnung vom 10. Februar 1977 - Nds. GVBl. S. 24).
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 791
Bearbeiter: Ulf Buermeyer