HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 565
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 179/05, Beschluss v. 01.07.2005, HRRS 2005 Nr. 565
Der Antrag des Landgerichts Stuttgart, das zuständige Gericht zu bestimmen, wird zurückgewiesen.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 7. Juni 2005 zutreffend ausgeführt:
"Der Antrag des Landgerichts Stuttgart auf Gerichtsstandsbestimmung ist zurückzuweisen. Die Bestimmung eines Gerichtsstandes gem. § 14 StPO muss unterbleiben, wenn sich die Zuständigkeit eines anderen - bisher am Streit nicht beteiligten - Gerichts ergibt (BGHSt 26, 162, 164; BGH NStZ 2001, 110). So verhält es sich hier.
Der Verurteilte hat im Inland zwar keinen Wohnsitz oder Aufenthalt, da die zwangsweise Unterbringung in der JVA Mannheim einen solchen nicht begründen kann (Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 8 Rn. 3 mwN). Die örtliche Zuständigkeit zur Einleitung der Strafvollstreckung bestimmt sich gleichwohl nach dem tatsächlichen Aufenthaltsort des Verurteilten. Es kommt nach dem Grundsatz der Entscheidungsnähe (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 30.03.1990 - 2 ARs 120/90) nicht darauf an, ob dieser Aufenthaltsort frei gewählt ist (BGHR JGG § 84 Abs. 2 Zuständigkeit 2 mwN).
Nach § 84 Abs. 2 S. 2 JGG hat zudem der Jugendrichter des Amtsgerichts die Vollstreckung einzuleiten, dem die vormundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben obliegen würden, wenn der Verurteilte noch nicht volljährig wäre. Nach § 36 Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 1 S. 1 FGG ist, da der Verurteilte kein deutscher Staatsangehöriger ist, das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt. Dies ist ebenfalls das nicht am Zuständigkeitsstreit beteiligte Amtsgericht - Jugendrichter - Mannheim."
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 565
Bearbeiter: Ulf Buermeyer