HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 159
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 550/05, Beschluss v. 18.01.2006, HRRS 2006 Nr. 159
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zwar hat das Landgericht seine Auffassung, dass tateinheitlich mit der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge täterschaftliches unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorliegt, nicht ausdrücklich begründet. Diese Bewertung verstand sich nach den Urteilsfeststellungen auch nicht von selbst. Der Senat kann jedoch ausschließen, dass die Strafe auf der unterlassenen Erörterung des Tatbeitrags des Angeklagten beruht: Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen. Die zu Lasten des Angeklagten angestellte Erwägung, dass er durch sein Handeln zwei Strafgesetze verletzt hat, träfe auch bei der Annahme von Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 159
Bearbeiter: Ulf Buermeyer