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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 159

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 550/05, Beschluss v. 18.01.2006, HRRS 2006 Nr. 159


BGH 2 StR 550/05 - Beschluss vom 18. Januar 2006 (LG Frankfurt)

Strafzumessung (ausdrückliche Subsumtion in den Urteilsgründen; Beruhen).

§ 46 Abs. 2 StGB; § 267 Abs. 4 StPO; § 337 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Zwar hat das Landgericht seine Auffassung, dass tateinheitlich mit der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge täterschaftliches unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorliegt, nicht ausdrücklich begründet. Diese Bewertung verstand sich nach den Urteilsfeststellungen auch nicht von selbst. Der Senat kann jedoch ausschließen, dass die Strafe auf der unterlassenen Erörterung des Tatbeitrags des Angeklagten beruht: Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen. Die zu Lasten des Angeklagten angestellte Erwägung, dass er durch sein Handeln zwei Strafgesetze verletzt hat, träfe auch bei der Annahme von Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 159

Bearbeiter: Ulf Buermeyer