HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 156
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 527/05, Beschluss v. 27.01.2006, HRRS 2006 Nr. 156
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. Juli 2005 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Einzelstrafe für die Tat II.10 auf ein Jahr festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, davon in einem Fall unter Mitsichführen eines Messers, sowie wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie Einziehungs- und Verfallsentscheidungen getroffen. Während es die Tat II.10 im Rahmen der Ausführungen zum Schuldspruch rechtlich gewürdigt, für diese Tat Strafzumessungserwägungen angestellt und insbesondere den Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG zu Grunde gelegt hat, hat es insoweit keine Einzelstrafe festgesetzt. Dies beschwert den Angeklagten zwar nicht; gleichwohl muss die Festsetzung der Rechtsfolge nachgeholt werden. Der Senat setzt deshalb in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe für die Tat II.10 auf die gesetzliche Mindeststrafe des § 29 a Abs. 1 BtMG von einem Jahr fest. Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2).
Der Gesamtstrafenausspruch bleibt hiervon unberührt.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 156
Bearbeiter: Ulf Buermeyer