HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 6
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 390/05, Beschluss v. 23.11.2005, HRRS 2006 Nr. 6
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. Februar 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dass die Angeklagten im Fall 4 der Urteilsgründe nicht wegen Geiselnahme (§ 239b StGB) verurteilt worden sind, beschwert sie nicht.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 6
Bearbeiter: Ulf Buermeyer