HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 786
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 359/05, Beschluss v. 31.08.2005, HRRS 2005 Nr. 786
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 11. März 2005 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme zutreffend ausgeführt:
"Die Revision ist unzulässig, weil innerhalb der Revisionsbegründungsfrist keine den Anforderungen des § 344 StPO entsprechende Revisionsbegründung abgegeben wurde. Die Rechtsmittelschrift vom 17. März 2005 enthält lediglich die Revisionseinlegung, deren Beschränkung auf die Einziehungs- bzw. Verfallserklärung sowie den Revisionsantrag. Ihr ist weder eine im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässige Verfahrensrüge noch eine Sachrüge zu entnehmen, für welche das Revisionsvorbringen eindeutig ergeben muss, dass die Nachprüfung in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt wird" (vgl. auch BGH NStZ-RR 1998, 18).
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 786
Bearbeiter: Ulf Buermeyer