HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 588
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 271/05, Beschluss v. 28.06.2006, HRRS 2006 Nr. 588
Das Verfahren wird im Hinblick auf die mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Landshut vom 27. Juli 1998, Az. 3 Kls 55 Js 20975/95, verhängte Strafe eingestellt. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
Zur Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung von Strafverfolgungsmaßnahmen ist das Landgericht zuständig (vgl. BGHR StrEG § 8 Zuständigkeit 1); Art und Umfang möglicher entschädigungspflichtiger Maßnahmen sind ohne besondere Anhörung der Beteiligten allein aus den dem Senat vorliegenden Akten nicht feststellbar.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 588
Bearbeiter: Ulf Buermeyer