HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 390
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 71/04, Beschluss v. 08.04.2004, HRRS 2004 Nr. 390
Die Beschwerde des Verurteilten vom 28. Dezember 2003, ergänzt mit Schreiben vom 28. Januar 2004, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. Dezember 2003 - Az.: 1 Ws 565/03 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann. Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ist eine Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme läßt das Gesetz nur für bestimmte Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Staatsschutzstrafsachen zu (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Eine außerordentliche Beschwerde in Strafsachen gibt es nicht (BGHSt 45, 37).
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 390
Bearbeiter: Ulf Buermeyer