HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 98
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 445/04, Beschluss v. 17.12.2004, HRRS 2005 Nr. 98
1. Der Beschluß des Amtsgerichts Worms vom 29. Dezember 2003 wird aufgehoben.
2. Das Amtsgericht Worms bleibt weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 30. November 2004 an, der zutreffend ausgeführt hat:
"Eine Abgabe der Sache an das Amtsgericht Darmstadt nach §§ 42 Abs. 3, 108 Abs. 1 JGG kommt nicht in Betracht. Dies hätte vorausgesetzt, daß die Angeklagte ihren Aufenthaltsort nach Erhebung der Anklage in den Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Darmstadt verlegt hätte (vgl. BGHSt 13, 209, 218). Dies ist hier nicht der Fall; dass die Angeklagte nach Anklageerhebung innerhalb des räumlichen Zuständigkeitsbereichs des Amtsgerichts Darmstadt erneut ihren Wohnsitz gewechselt hat, vermag eine Zuständigkeit nach § 42 Abs. 3 JGG nicht mehr zu begründen.
Auch eine Übertragung der Sache nach § 12 Abs. 2 StPO ist nicht veranlasst, weil überwiegende Gründe der Zweckmäßigkeit für ein Abweichen von dem Grundsatz des § 12 Abs. 1 StPO - worauf das die Übernahme ablehnende Gericht mit seinem Vermerk vom 17. September 2004 hingewiesen hat - nicht vorliegen."
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 98
Bearbeiter: Ulf Buermeyer