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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 332

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 416/04, Beschluss v. 17.03.2005, HRRS 2005 Nr. 332


BGH 2 ARs 416/04 / 2 AR 276/04 - Beschluss vom 17. März 2005 (OLG Düsseldorf)

Nachholung rechtlichen Gehörs (zuständiges Gericht).

§ 33a StPO; Art. 103 Abs. 1 GG

Leitsatz des Bearbeiters

Auch § 33a StPO eröffnet dem Obergericht nicht die Möglichkeit der sachlichen Überprüfung unanfechtbarer Entscheidungen. Das rechtliche Gehör hat vielmehr gemäß § 33 a StPO das Gericht nachzuholen, das den nicht anfechtbaren Beschluss erlassen hat.

Entscheidungstenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung des rechtlichen Gehörs vom 8. März 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat die Beschwerde des Herrn P. gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. November 2004 - Az.: III-4 Ws 539- 540/04 mit Beschluß vom 11. Januar 2005 als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO. Er macht geltend, daß es der Senat versäumt habe, auf den tatsächlichen Sachverhalt seiner Beschwerde einzugehen.

Der Antrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlaß, seinen Beschluß zu ändern. Beschlüsse und Verfügungen des Oberlandesgerichts sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unanfechtbar. Wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde ist es dem Senat grundsätzlich verwehrt, die Entscheidung des Oberlandesgerichts nachzuprüfen. Der Vortrag des Beschwerdeführers zur Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ist demgemäß für die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung. Auch § 33 a StPO eröffnet dem Senat nicht die Möglichkeit der sachlichen Überprüfung unanfechtbarer Entscheidungen. Das rechtliche Gehör gemäß § 33 a StPO hat das Gericht nachzuholen, das den nicht anfechtbaren Beschluß erlassen hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 332

Bearbeiter: Ulf Buermeyer