HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 798
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 275/04, Beschluss v. 20.08.2004, HRRS 2004 Nr. 798
Für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 13. März 2001 ist die Vollstreckungskammer des Landgerichts Aachen zuständig.
Der Senat schließt sich dem Antrag des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:
"Die Entscheidung über den Widerruf obliegt der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen. Das Landgericht Aachen ist spätestens mit der Entscheidung über den Widerruf befaßt worden, als der Verurteilte in die JVA Aachen aufgenommen wurde. Befaßt wird das Gericht schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf rechtfertigen können (BGHSt 30, 189). Am 4. April 2003 wurde das Urteil des AG Aachen vom 19. November 2002 - rechtskräftig seit 27. November 2002 - aktenkundig. Zu diesem Zeitpunkt hätte das Gericht erster Instanz bereits über den Widerruf der Strafaussetzung gemäß § 56f StGB zu entscheiden gehabt. Mit der Aufnahme des Verurteilten am 3. November 2003 in die JVA Aachen ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts zuständig geworden, in dessen Bezirk die Haftanstalt liegt. Der Zuständigkeitswechsel tritt grundsätzlich auch dann ein, wenn bereits vor Beginn der Vollstreckung das Gericht des ersten Rechtszugs eine nachträgliche Entscheidung zu treffen hatte, dies aber noch nicht geschehen ist (BGHSt 26, 187, 189; 30, 189, 192). Das Landgericht Aachen war somit am 3. November 2003 bereits mit einer Entscheidung gemäß § 453 StPO befasst. Die spätere Verlegung des Verurteilten in die JVA Duisburg hat nicht zu einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit geführt. Das Befasstsein der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen endet erst, wenn dies in der Sache abschließend entschieden hat (BGHSt 26, 165; 178, 179)."
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 798
Bearbeiter: Ulf Buermeyer