HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 552
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 92/04, Beschluss v. 07.05.2004, HRRS 2004 Nr. 552
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 20. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der vom Generalbundesanwalt beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bedurfte es nicht, weil der Verteidiger glaubhaft gemacht hat, daß die Revisionsbegründung rechtzeitig in den Hausbriefkasten des Landgerichts eingelegt worden ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 552
Bearbeiter: Ulf Buermeyer