Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 552

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2004 Nr. 552, Rn. X



BGH 2 StR 92/04 - Beschluss vom 7. Mai 2004 (LG Koblenz)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Glaubhaftmachung der Fristwahrung.

§ 44 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 20. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der vom Generalbundesanwalt beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bedurfte es nicht, weil der Verteidiger glaubhaft gemacht hat, daß die Revisionsbegründung rechtzeitig in den Hausbriefkasten des Landgerichts eingelegt worden ist.