HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 235
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 522/04, Beschluss v. 01.03.2005, HRRS 2005 Nr. 235
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. August 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Die fehlerhafte Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 26. September 2003 begünstigt den Angeklagten in diesem konkreten Einzelfall, weil er dadurch in den Genuß der Anrechnung der derzeit vollzogenen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auch hinsichtlich des Strafübels aus diesem Urteil kommt (§ 67 Abs. 4 StGB).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 235
Bearbeiter: Ulf Buermeyer