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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 87

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 441/04, Beschluss v. 10.12.2004, HRRS 2005 Nr. 87


BGH 2 StR 441/04 - Beschluss vom 10. Dezember 2004 (LG Frankfurt)

Tenorkorrektur; Verkündungsversehen.

§ 260 Abs. 4 StPO; § 268 StPO

Entscheidungstenor

Das Urteil des Senats vom 8. Dezember 2004 wird wie folgt berichtigt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. April 2004 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

(Anm. d. Bearb.: Die bei HRRS veröffentlichte Fassung des Urteils berücksichtigt bereits diese Berichtigung.)

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 21. April 2004 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Vom Vorwurf der Vergewaltigung hat es den Angeklagten freigesprochen.

Revision gegen dieses Urteil hat nur die Staatsanwaltschaft eingelegt, soweit der Angeklagte freigesprochen wurde.

Der Senat hat mit dem in der Hauptverhandlung vom 8. Dezember 2004 verkündeten Urteil das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Senat stellt klar, daß sich die Urteilsaufhebung nur auf den freisprechenden Teil des Urteils bezieht.

Bei einem Verkündungsversehen kann die Urteilsformel durch Beschluß der an der Entscheidung beteiligten Richter nachträglich berichtigt werden, wenn sich aus dem insgesamt Verkündeten für alle Verfahrensbeteiligten sowohl das Versehen als auch das wirklich Beschlossene zweifelsfrei ergeben. Das gilt auch für Entscheidungen des Revisionsgerichts (vgl. BGH, Beschl. vom 5. Januar 1999 - 1 StR 577/98 m.w.N.).

Daß vorliegend das Urteil des Landgerichts nur insoweit aufgehoben wurde, als der Angeklagte freigesprochen worden ist, ergibt sich daraus, daß allein über die hierauf beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft zu befinden war.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 87

Bearbeiter: Ulf Buermeyer