HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 945
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 398/04, Beschluss v. 20.10.2004, HRRS 2004 Nr. 945
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 7. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in fünf Fällen (Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und sechs Monaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.
Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er ein Verfahrenshindernis geltend macht und die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt.
Sein Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 13. September 2004 ausgeführt, daß weder ein Verfahrenshindernis noch ein Verfahrensfehler vorliegt. Auch der Schuldspruch weist keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf.
Die Strafzumessung ist allerdings rechtlich zu beanstanden. Der Tatrichter hat sowohl bei der - allerdings naheliegenden - Verneinung minder schwerer Fälle als auch bei der Strafzumessung innerhalb des gewählten Strafrahmens entscheidend zu Lasten des Angeklagten darauf abgestellt, daß die Geschädigte "zum Tatzeitpunkt 12 Jahre und zwei Monate alt, mithin noch sehr jung war" (UA S. 8).
Das ist hier fehlerhaft. Der Umstand allein, daß das Opfer erst zwölf Jahre alt war, erhöht den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat innerhalb der möglichen Schweregrade der vorwerfbaren Handlung nicht ohne weiteres. Entscheidend sind insoweit die vom Angeklagten verschuldete physische und psychische Belastung des Mädchens und der Folgeschaden (vgl. u.a. Senatsbeschluß vom 1. Februar 1991 - 2 StR 648/90 = BGHR StGB § 176 Abs. 1 Strafzumessung 3; BGH, Beschl. vom 17. Januar 1995 - 4 StR 737/94 m.w.N.).
Dazu aber fehlen in den Urteilsgründen die erforderlichen Feststellungen. Auch die Strafzumessung stellt insoweit nur allgemein darauf ab, daß in diesem Lebensabschnitt der Entwicklungsprozeß sexueller Reife typischerweise noch nicht abgeschlossen ist (UA S. 8). Die Möglichkeit einer konkreten Gefahr für die Entwicklung des Kindes war das Motiv des Gesetzgebers für die Strafnorm des § 176 StGB und kennzeichnet nur den normalen Durchschnittsfall dieses Delikts (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Januar 1987 - 2 StR 641/86).
Der Senat sieht aber gemäß § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO von der Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch ab, da die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Sowohl die ausgeworfenen Einzelstrafen von jeweils zwei Jahren und sechs Monaten als auch die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten rechtfertigen sich schon deshalb ohne weiteres, weil die gegen den erkennbaren Willen des Opfers erfolgten Taten in den konkreten Fällen in die Nähe der Tatbestandsverwirklichung der Vergewaltigung (vgl. auch UA S. 7 unten) kamen.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 945
Bearbeiter: Ulf Buermeyer