HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 75
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 265/04, Beschluss v. 15.12.2004, HRRS 2005 Nr. 75
Der Antrag der Nebenkläger vom 1. Juli 2004, beim Landgericht Limburg an der Lahn eingegangen am 12. Juli 2004, auf "Beiordnung der Rechtsanwältin T. für das Revisionsverfahren" wird abgelehnt.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 397 a Abs. 2 StPO aF lagen nicht vor, da die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich war. Eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5).
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 75
Bearbeiter: Ulf Buermeyer