HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 547
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 16/04, Beschluss v. 21.05.2004, HRRS 2004 Nr. 547
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 6. August 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Jedoch werden die Urteilsgründe dahin ergänzt, daß die Einzelstrafe für die Tat II. 9 entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts mit einem Jahr festgesetzt wird. Das Landgericht hat auch zu dieser Tat Strafzumessungserwägungen angestellt und die Annahme eines minder schweren Falls ausdrücklich abgelehnt, die Festsetzung der Einzelstrafe aber ersichtlich versehentlich unterlassen. Der Senat holt dies - in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO - nach und setzt sie mit der gesetzlichen Mindeststrafe auf ein Jahr fest.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 547
Bearbeiter: Ulf Buermeyer