Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 272/03, Beschluss v. 13.08.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts - Jugendrichter - Papenburg vom 23. April 2003 wird aufgehoben.
2. Die Untersuchung und Entscheidung der Strafsache wird dem Amtsgericht - Jugendrichter - Steinfurt übertragen.
Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendgericht - Papenburg gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht - Jugendrichter - Steinfurt war fehlerhaft, weil diese vorausgesetzt hätte, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hätte (BGHSt 13, 209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2). Daran fehlt es hier. Der Abgabebeschluss unterliegt daher der Aufhebung.
Der Senat hat, um weitere Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden, entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts nach § 12 Abs. 2 StPO die weitere Untersuchung und Entscheidung der Strafsache dem für den Wohnsitz der Angeklagten zuständigen Amtsgericht - Jugendrichter - Steinfurt übertragen. Eine Erschwerung des Verfahrens ist dadurch nicht zu erwarten; der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren den Tatvorwurf gestanden.
Bearbeiter: Ulf Buermeyer