Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 88/03, Beschluss v. 07.05.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Anträge der Nebenklägerin T. im Schriftsatz vom 7. Oktober 2002 sind gegenstandslos.
Der Senat versteht den Beschluß des Landgerichts vom 19. Dezember 2001 (Bd. III Bl. 69) dahin, daß der Nebenklägerin Frau Rechtsanwältin K. als Beistand bestellt wurde.
Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. u.a. BGH, Beschl. vom 6. November 2002 - 2 StR 390/02).
Bearbeiter: Karsten Gaede