HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 271
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 521/03, Beschluss v. 20.02.2004, HRRS 2004 Nr. 271
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 22. September 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 26. November 2003 (eingegangen am 3. Februar 2004) hat vorgelegen.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 271
Bearbeiter: Ulf Buermeyer