HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 265
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 487/03, Beschluss v. 21.01.2004, HRRS 2004 Nr. 265
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. August 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der vom Beschwerdeführer und vom Generalbundesanwalt beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedurfte es nicht, weil nach der Datierung der Zustellungsurkunde die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt und eine versehentliche Falschdatierung nicht bewiesen ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 265
Bearbeiter: Ulf Buermeyer