HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 351
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 314/03, Beschluss v. 27.02.2004, HRRS 2004 Nr. 351
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 12. Dezember 2003/20. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die gemäß § 45 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz für das Rechtsmittelverfahren ist unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 4 Abs. 2 Satz 3 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 245,-- Euro für das Revisionsverfahren angesetzt. Die Höhe dieser Gebühr ergibt sich nach § 40 Abs. 3 GKG aus der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe in Verbindung mit den Ziffern 6130 und 6110 Buchst. a) des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz.
Für die Aussetzung oder Stundung der Kostenrechnung ist der Senat nicht zuständig.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 351
Bearbeiter: Ulf Buermeyer