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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 265/03, Beschluss v. 06.08.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 265/03 - Beschluss vom 6. August 2003 (LG Bad Kreuznach)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 4. Februar 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klargestellt, daß es anstelle von "Brandstiftung in zwei tateinheitlichen Fällen" heißen muß: "Brandstiftung mit zweifacher Todesfolge".

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Bearbeiter: Karsten Gaede