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Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 183/02, Beschluss v. 12.07.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 183/02 - Beschluss vom 12. Juli 2002 (LG Kleve / LG Konstanz)

Zuständigkeit; Zuständigkeitsbestimmung; Strafvollstreckungskammer; Führungsaufsicht; gemeinschaftliches oberes Gericht; tatsächliche Befassung; Strafhaft im eigenen Gerichtsbezirk.

§ 14 StPO; § 463 Abs. 6 StPO; § 462 a Abs. 1 und Abs. 4 StPO

Entscheidungstenor

Zuständig für die weitere Führungsaufsicht gemäß Beschluß des Landgerichts Kleve vom 13. September 2000 - 2 StVK 398/00 G - ist das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Konstanz.

Gründe

Das Landgericht Kleve hat mit Beschluß vom 13. September 2000 angeordnet, daß die Führungsaufsicht nicht entfällt (§ 68 f Abs. 2 StGB).

Der Verurteilte befand sich vom 20. August 2001 bis 23. April 2002 in anderer Sache in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Konstanz. Das Landgericht Kleve hat sich am 15. Februar 2002 bezüglich der Überwachung der Führungsaufsicht für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Konstanz abgegeben. Letztere hat - nach Änderung ihrer gegenteiligen Auffassung - ihre Zuständigkeit verneint. Das Landgericht Kleve hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt.

Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO). Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Konstanz.

Mit der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt Konstanz ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Konstanz gemäß § 463 Abs. 6 i.V.m. § 462 a Abs. 1 und Abs. 4 StPO auch für die Führungsaufsicht und etwa gemäß § 68 d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig geworden (vgl. BGH NStZ 2001, 165 m.w.N.). Die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve blieb nicht etwa so lange zuständig, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befaßt wurde. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Konstanz wurde vielmehr bereits mit der Aufnahme des Verurteilten in eine Anstalt ihres Bezirkes begründet. Ein Ausnahmefall dahingehend, daß das Landgericht Kleve bereits mit einer bestimmten, seine Entscheidung erfordernden Sache befaßt worden war, liegt hier nicht vor. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Konstanz wird auch von der zwischenzeitlichen Entlassung des Verurteilten aus der Justizvollzugsanstalt Konstanz nach Verbüßung der dort vollstreckten Freiheitsstrafe nicht berührt (vgl. BGH a.a.O.).

Bearbeiter: Ulf Buermeyer