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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 AR 127/02, Beschluss v. 15.05.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 AR 127/02 - Beschluss vom 15. Mai 2002 (AG Bergheim)

Verfahrensverbindung; Vorlagevoraussetzungen (örtliche Zuständigkeit; keine Anrufung des gemeinsamen oberen Gerichts).

§ 4 StPO; § 13 Abs. 2 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Die Verbindung nach § 13 Abs. 2 StPO erfolgt durch Anträge der beteiligten Staatsanwaltschaften, die sich also über die Verbindung einig sein müssen, nicht durch eine entsprechende Vereinbarung der beteiligten Gerichte. Dem Erfordernis der Antragstellung ist genügt, wenn jede der beteiligten Staatsanwaltschaften der Verbindung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung besteht in einem förmlichen Abgabebeschluss (BGH NStZ 1982, 294) und einem darauf folgenden förmlichen Übernahmebeschluss. Durch die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts kann die Übereinstimmung der zuständigen Staatsanwaltschaften nicht ersetzt werden (BGHSt 21, 247, 249). Von den beteiligten Gerichten kann das gemeinschaftliche obere Gericht nicht angerufen werden.

Entscheidungstenor

Die Sache wird an das Amtsgericht - Strafrichter - Bergheim zurückgegeben.

Gründe

Das Amtsgericht - Strafrichter - Bergheim hat die Akten des bei ihm anhängigen Verfahrens 43 Ds 355/01 sowie die Akten des beim Amtsgericht - Strafrichter - Grevenbroich anhängigen Verfahrens 5 Ds 161/01 dem Bundesgerichtshof mit der Bitte um Verfahrensverbindung gemäß § 4 StPO zur gemeinsamen Entscheidung durch das Amtsgericht Bergheim zugeleitet.

Die Sachen waren an das Amtsgericht Bergheim zurückzugeben, weil die Voraussetzungen einer Verbindung gemäß § 4 StPO nicht vorliegen. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat insoweit ausgeführt:

"Eine Verfahrensverbindung gemäß § 4 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 StPO scheidet aus. Diese setzt stets die Abänderung der sachlichen Zuständigkeit voraus. Sind - wie hier - mehrere Verfahren bei Gerichten gleicher Ordnung an verschiedenen Orten anhängig, so geht es nur um die örtliche Zuständigkeit. Letzterenfalls gilt § 13 Abs. 2 StPO (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. 2001 § 4 Rdn. 1). Die Verbindung nach § 13 Abs. 2 StPO erfolgt durch eine den Anträgen der beteiligten Staatsanwaltschaften, die sich also über die Verbindung einig sein müssen, entsprechende Vereinbarung der beteiligten Gerichte. Dem Erfordernis der Antragstellung ist genügt, wenn jede der beteiligten Staatsanwaltschaften der Verbindung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung besteht in einem förmlichen Abgabebeschluss (BGH NStZ 1982, 294) und einem darauf folgenden förmlichen Übernahmebeschluss (Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO § 13 Rdn. 5). Durch die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts kann die Übereinstimmung der zuständigen Staatsanwaltschaften nicht ersetzt werden (BGHSt 21, 247 [249]; BGH NStZ 1993, 27 [K.]), von den beteiligten Gerichten kann das gemeinschaftliche obere Gericht nicht angerufen werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO. § 13 Rdn. 6)."

Dem tritt der Senat bei.

Bearbeiter: Karsten Gaede