Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 56/02, Beschluss v. 24.04.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 17. September 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird das Urteil dahin ergänzt, daß die Höhe des Tagessatzes für die einbezogenen Einzelgeldstrafen entsprechend den Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen UA S. 6 auf 50 E festgesetzt wird (§ 40 Abs. 2 StGB; vgl. BGHSt 30, 93, 97; BGH, Beschl. vom 23. Juni 1998 - 4 StR 287/98).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede