Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 455/02, Beschluss v. 11.12.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Gera vom 26. September 2002 wird als unbegründet verworfen.
Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts an, der ausgeführt hat: "Die - gemäß § 300 StPO als Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts zu behandelnde - "sofortige Beschwerde" gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 26. September 2002 ist unbegründet.
Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten gegen das am 21. Mai 2002 in dessen Anwesenheit verkündete Urteil zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil der Angeklagte das Rechtsmittel nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO begründet hat. Die Einlegungsfrist begann mit der Zustellung des angefochtenen Urteils am 15. Juli 2002 und endete mit dem 15. August 2002. Innerhalb dieser Frist ging eine Revisionsbegründung nicht ein. Die Revisionseinlegung vom 22. Mai 2002 enthält weder einen Antrag noch eine Begründung im Sinne des § 344 Abs. 1 StPO.
Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Frist zur Begründung der Revision sind nicht zu erkennen."
Bearbeiter: Ulf Buermeyer