Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 453/02, Beschluss v. 12.02.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 4. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat merkt an: Die grundsätzliche Zugehörigkeit von Unterstützungszahlungen zum legitimen Drittmittelbereich hat der Tatrichter unter Bezugnahme auf BGH NJW 2002, 2801 f ersichtlich berücksichtigt, wie sich auch aus den außergewöhnlich milden Geldstrafen ergibt.
Bearbeiter: Karsten Gaede