Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 44/02, Beschluss v. 24.04.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. September 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin Z. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten dem Nebenkläger C. entstandenen notwendigen Auslagen kommt nicht in Betracht; denn bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch des Nebenklägers trägt jeder seine notwendigen Auslagen selbst (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
Bearbeiter: Karsten Gaede