Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 174/02, Beschluss v. 17.07.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 3. Januar 2002 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Frist zur Einlegung der Revision gemäß § 341 Abs. 1 StPO lief am 10. Januar 2002 ab. Durch Eingang des Telefax-Schreibens vom 10. Januar 2002 beim Amtsgericht Gera wurde sie nicht gewahrt, weil die darin enthaltene Revision beim unzuständigen Gericht einging. Beim zuständigen Landgericht Gera ging das zugehörige Original erst am 14. Januar 2002 und damit verspätet ein. Auf diese Sachlage wurde die Verteidigerin des Angeklagten vom Generalbundesanwalt zweimal hingewiesen, durch Schreiben vom 13. Mai 2002 und durch die Antragsschrift vom 17. Juni 2002. Ein Wiedereinsetzungsantrag wurde nicht gestellt. Unter den gegebenen Umständen war für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen kein Raum. Die Revision war daher nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Bearbeiter: Karsten Gaede