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Bearbeiter: Stephan Schlegel

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 156/02, Beschluss v. 09.08.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 156/02 - Beschluss vom 9. August 2002

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 12. Dezember 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Urteilsformel wird jedoch dahin geändert, daß der Angeklagte Sch. der Vergewaltigung in zwei Fällen und der Angeklagte S. der Vergewaltigung sowie der unterlassenen Hilfeleistung schuldig ist.

Es wird davon abgesehen, den Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Bearbeiter: Stephan Schlegel