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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 81/01, Beschluss v. 18.04.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 81/01 (2 AR 45/01) - Beschluß v. 18. April 2001 (AG Leipzig)

Zuständigkeit für nachträgliche Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung

§ 462 a Abs. 2 S. 2 iVm § 453 StPO

Entscheidungstenor

Für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Leipzig vom 11. Januar 1999 beziehen, ist das Amtsgericht Koblenz zuständig.

Die Abgabe an das Amtsgericht Koblenz als Wohnsitzgericht ist nach § 462 a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO bindend; ein Fall objektiv willkürlicher Übertragung ist nicht ersichtlich. Der Ablauf der Bewährungsfrist steht der Übertragung nicht entgegen, da über den Antrag der Staatsanwaltschaft Leipzig zu entscheiden ist, die Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer während der Bewährungsfrist begangenen neuen Straftat zu widerrufen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 56 g Rdn. 1 m.w.N.).

Bearbeiter: Rocco Beck