Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 352/01, Beschluss v. 23.01.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Hagenow - Jugendrichter - vom 21. August 2001 wird aufgehoben.
2. Dieses Gericht bleibt weiterhin für das Verfahren zuständig.
Laut Auskunft des Einwohnermeldeamtes N. ist der Angeklagte dort seit dem 19. Juli 2001 amtlich gemeldet. Der Aufenthaltswechsel ist demnach vor Erhebung der Anklage erfolgt. Die Anklage ging am 24. Juli 2001 beim Amtsgericht Hagenow ein. Dieses Gericht bleibt daher nach Eröffnung des Hauptverfahrens weiterhin zuständig.
Die Abgabemöglichkeit gemäß § 42 Abs. 3 JGG ist an einen nach Anklageerhebung erfolgten Aufenthaltswechsel gebunden (vgl. BGHSt 13, 209).
Bearbeiter: Karsten Gaede