Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 229/01, Beschluss v. 29.08.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X
Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. August 2001 das Amtsgericht Offenbach zuständig.
Bearbeiter: Karsten Gaede