Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 440/01, Beschluss v. 23.11.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Da die beiden Tatopfer nach den Messerstichen des Angeklagten noch fliehen konnten und der Zeuge H. die lebensgefährlichen Stiche überlebte, kam zwar bei dem Angeklagten eine Korrektur des für einen freiwilligen Rücktritt maßgebenden "Rücktrittshorizonts" in Betracht. Eine solche Korrektur wird jedoch durch die Ausführungen des Landgerichts auf Seite 66 seines Urteils ausgeschlossen, wonach der Angeklagte nicht gesehen hat, daß die Tatopfer noch fliehen konnten.
Bearbeiter: Karsten Gaede